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Satzung des Vereins Nuriyes Straßenhunde und Katzen e. V.

Präambel

In dieser Satzung ist auf die gleichzeitige Nennung von divers/weiblich/männlich verzichtet worden. Hierdurch wird jedoch ausdrücklich weder eine geschlechtsspezifische Einschränkung noch eine Diskriminierung vorgenommen.

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „ Nuriyes Straßenhunde und Katzen“.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Alzey – Weinheim.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) Beschaffung von Mitteln für die Förderung des Tierschutzes.
    b) Information der Öffentlichkeit über die Situation des Tierschutzes im Auslan
    c) Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen und -organisationen zur Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke.
    d) Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der aufgegriffenen Tiere sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Seuchen.
    e) Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere oder Abgabetiere im Rahmen der verfügbaren Pflegeplätze.
    f) Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für die Tiere.
    g) Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz sowie der Überwachung der Tierhaltung.
    h) Vermittlung gegen Schutzgebühr von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen.

  4. Der Verein ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.

§3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§4 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  2. In Ausnahmefällen hat jedes Vereinsmitglied auf Grundlage einer entsprechenden Vereinsregelung Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen.

 

§5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
    Es ist möglich, aktives oder passives Mitglied zu werden.

  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens drei     Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar. Die Mitgliedschaft ruht während   des gesamten Ausschlussverfahrens und auch während einer vereinsinternen und gerichtlichen Anfechtung, bis zur Rechtskraft des Ausschlusses. 

§8 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sind dem Aufnahmeantrag zu entnehmen, jedem Mitglied steht eine freiwillige höhere Zahlung frei.

  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über Änderungen des Mitgliedsbeitrages.

  3. Die Mitgliederversammlung kann Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten beschließen.
    Die Höhe dieser Umlagen ist auf das Dreifache des Jahresbeitrages begrenzt.

  4. Jahresbeiträge und Umlagen werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

 

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung.

 

§10 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    a) die Wahl und Abwahl des Vorstands
    b) Entlastung des Vorstands
    c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    d) Wahl der Kassenprüfer
    e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
    f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    h) Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich (Post/E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung inkl. aller Berichte einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift/Mailadresse gerichtet war. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der postalischen Adresse und/oder der E-Mail-Adresse dem Vorstand umgehend bekanntzugeben.

  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich (Post/E-Mail) beantragt.

  6. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

  10. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 

  11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

  14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu archivieren ist. 

 

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, den 1. Und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister, und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt sind. Jedes Vorstandsmitglied ist, abweichend hiervon, im Rahmen von Bankgeschäften einzelverfügungsberechtigt. Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins mit einer mindestens 1-jährigen Vereinszugehörigkeit werden. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Gründungsjahr des Vereins.

  4. Wiederwahl ist zulässig.

  5. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sie werden von der Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit freigestellt.

  7. Der Vorstand ist gemeinsam berechtigt Einzelausgaben bis zu 4000,- € zu beschließen. Ausgaben über diesen Betrag hinaus, bedürfen einer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Laufende Ausgaben z.B. (Unterbringungskosten, Futterkosten, Tierarztkosten, Flugkosten, Fahrtkosten etc.) sind davon nicht betroffen.

  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

  9. Der Vorstand kann – auch dauerhaft - Gäste beratend (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen einladen.

 

§12 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, soweit nicht bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege oder auf einem geeigneten elektronischen Weg erfolgt.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit bedarf es einer Entscheidung in der Mitgliederversammlung.

  3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Vorstand zu unterschreiben und zu archivieren.

 

§13 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von mindestens zwei Jahren einen Kassenprüfer.

  2. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

  3. Wiederwahl ist zulässig.

  4. Kassenprüfer haben nach Ablauf des Geschäftsjahres die Vermögensverhältnisse des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung einen mündlichen Bericht zu erstatten. Hierzu kann jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins und alle Buchungsunterlagen genommen werden. Der Bericht ist schriftlich niederzulegen.

 

§14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall    steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an – Förderverein Gnadenhof Worms e.V.,

Friedrich-Engels-Straße 56 in 67547 Worms -, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

Alzey, den 14.01.2024

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